Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 51 i
01.02.1991
30.06.1995
Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.