Absatz eins,In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
- Ziffer einsdie Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
- Ziffer 2Vor- und Familienname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
- Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
- Ziffer 4die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- Ziffer 6allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
- Ziffer 7die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).