Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und die Amtshandlungen
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder des Eigentums oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder
    3. Ziffer 3
      zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist,
    erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.
  4. Absatz 4,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.