BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
04.01.2008
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2)Absatz 2,Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.