Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
  4. Absatz 4,Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
  5. Absatz 5,Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.