BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Text
V. Teil: Kostenrömisch fünf. Teil: Kosten
Kosten der Beteiligten
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.