Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Text

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die in Absatz eins, bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.