Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit

Paragraph 67 a,

  1. Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
    1. Ziffer eins
      über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
  2. Absatz 2,Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Absatz eins, Ziffer 2, entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.