Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
- Ziffer einsüber Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
- Ziffer 2über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.