Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Text

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung einer zulässigen Berufung den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Berufungsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Berufungsvorentscheidung).
  2. Absatz 2,Die Berufungsvorentscheidung ist jeder Partei zuzustellen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Berufungsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sind über das Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.