Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Text

Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
  3. Absatz 3,Gegen die Festsetzung der Gebühren (Absatz eins,) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.