Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.