Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.