BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.