Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIst gemäß den in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Absatz eins, bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.