in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Paragraph 3
01.02.1991
31.12.1998
Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese