Kurztitel
Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2003Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,
Text
§ 4. (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt wurde, in den Lichtbildausweis jenes Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß sie ebenfalls miteingetragen sind.Paragraph 4, (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt wurde, in den Lichtbildausweis jenes Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß sie ebenfalls miteingetragen sind.
(2)Absatz 2,Wird für ein in einem Lichtbildausweis miteingetragenes Kind ein eigener Lichtbildausweis ausgestellt, oder wird anläßlich einer ausweisbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.
(3)Absatz 3,Miteingetragene Kinder dürfen sich nur in Begleitung des Elternteils, in dessen Lichtbildausweis sie miteingetragen sind, durch diesen Ausweis legitimieren.