Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 797/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefaßt verbucht wird.
  3. Absatz 3,Wird durch einen Bescheid gemäß den Paragraphen 299, oder 300 eine Klaglosstellung (Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; Paragraph 86, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)