Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e

ab 1. 1. 1996 (Veranlagungsjahr 1996)

Paragraph 124 a, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 20, (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

  1. Ziffer eins
    Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
    2. Litera b
      Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
    3. Litera c
      Reisekosten, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, nicht abzugsfähig sind.
    4. Litera d
      Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
    5. Litera e
      Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, angeführten Betrag übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
  4. Ziffer 4
    Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
  5. Ziffer 5
    Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen im Sinne der Ziffer 3, stehen.
  6. Ziffer 6
    Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
  1. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
  2. Absatz 3Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, können nicht als Sonderausgaben (Paragraph 18,), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.