Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
- Ziffer einsbei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19, und
- Ziffer 2bei Einbringungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.