Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1996 (Veranlagungsjahr 1996)

Paragraph 26 b, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13, (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  1. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind befreit
    1. Ziffer eins
      mit Kapitalerträgen
      • Strichaufzählung
        aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,
    1. Ziffer 2
      mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Ziffer eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
    2. Ziffer 3
      mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in Paragraph 10, Absatz eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, und
    3. Ziffer 4
      mit Einkünften im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich Einlagenrückzahlungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.