Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 11
01.05.1996
14.07.1999
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988: