Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Auf Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
  2. Absatz 2,Gesonderte Feststellungen sind, auch wenn sie mit der Festsetzung eines Steuermeßbetrages oder mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt sind, selbständig anfechtbar.