Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,
Paragraph 69
01.01.1995
25.03.2009
Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.