Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Anwendungsbereich des Gesetzes.

Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten

  1. Litera a
    der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;
  2. Litera b
    der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 49, Absatz eins,) zu erheben sind.