Absatz eins,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:
- Litera afür Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Hauptzollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera bfür Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter Litera a, bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera cAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
- Litera din den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
- Litera ein den Fällen der Paragraphen 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Finanzämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera fbei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
- Litera gfür die unter Litera a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 146, außer den unter Litera a, bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.