Absatz eins,Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.