Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 7

ab 1. 1. 1992 (Veranlagungsjahr 1992)

Artikel römisch eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2)

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S ................................... 10%,

für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,

für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,

für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,

für alle weiteren Beträge ................................. 50%.

  1. Absatz 2,Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
  2. Absatz 3,Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
  3. Absatz 4,Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (Paragraph 106,) zu.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,

Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger mit Kind,
Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.
  1. Absatz 5,Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  2. Absatz 6,Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  3. Absatz 7,Beträgt die Einkommensteuer vor Abzug des Kinderzuschlags (Absatz 4,) weniger als 6 000 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 6 000 S und der Einkommensteuer.
  4. Absatz 8,Die in den Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlags (Absatz 4,) sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.
  5. Absatz 9,Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnitts der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.