Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 62, (1) Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

  1. Absatz 2,Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
    1. Litera a
      wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.