Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 73
30.12.1989
30.06.2010
Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des Paragraph 71,, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.