Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)

Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist Paragraph 19, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen eines unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 224, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.
    2. Ziffer 2
      Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12050414

alte Dokumentnummer

N3198910710H