Absatz 2,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 105
30.07.1988
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung ............................... 35 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,
bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.