Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

  § 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ...............................  35 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.

  1. Absatz 2,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.