Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
BG
Paragraph 5
30.07.1988
31.12.1990
EStG 1988
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
21.08.2024
10004570
NOR12049884
N3198811093E