Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

24.10.1986

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 :

ab 1. 1. 1987

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,.

Text

Körperbehinderte

Paragraph 106, (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.

  1. Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
    1. Ziffer eins
      bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, das Landesinvalidenamt,
    2. Ziffer 2
      bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
    3. Ziffer 3
      bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
  2. Absatz 3,Es wird jährlich gewährt

   bei einer Minderung der                  ein Freibetrag

    Erwerbsfähigkeit von                     von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich  35 v. H. .......     996

35 v. H. bis ausschließlich  45 v. H. .......   1 332

45 v. H. bis ausschließlich  55 v. H. .......   3 324

55 v. H. bis ausschließlich  65 v. H. .......   4 020

65 v. H. bis ausschließlich  75 v. H. .......   4 992

75 v. H. bis ausschließlich  85 v. H. .......   5 964

85 v. H. bis ausschließlich  95 v. H. .......   6 960

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. .......   9 984

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

  (Pflege- oder Blindengeld,

  Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

  Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 16 632.

  1. Absatz 4,Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
  3. Absatz 6,Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Absatz eins, stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Absatz 3, auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.