Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
Paragraph 7
27.11.1982
20.12.1985
Bezugszeitraum: Absatz 5 :
ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)
Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,.
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Paragraph 7, (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.