Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4:Bezugszeitraum: Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4 :
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,.
Text
Körperbehinderte
§ 106. (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.Paragraph 106, (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Landesinvalidenamt,bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3)Absatz 3,Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 864
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 152
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2 880
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3 480
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 320
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 160
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 024
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 8 640
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 14 400.
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4)Absatz 4,Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(6)Absatz 6,Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Absatz eins, stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Absatz 3, auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.