Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,
Text
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.Paragraph 106, (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3)Absatz 3,Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 780
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1.040
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.600
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3.120
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.900
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 4.680
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 5.460
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 7.800
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 13.000
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4)Absatz 4,Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß Paragraph 34, geltend, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(6)Absatz 6,Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Absatz eins, stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Absatz 3, auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.