Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
Paragraph 12
09.08.1974
30.12.1981
Bezugszeitraum: Absatz eins :
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Übertragung stiller Rücklagen
Paragraph 12, (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.