Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 236
01.01.1962
19.12.2003