Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Text

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des Paragraph 238, zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.