Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Text

2. Abgabenbehördliche Prüfungen.

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Bei Abgabepflichtigen, die gemäß Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, kann die Abgabenbehörde jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und Betriebsprüfung).
  2. Absatz 2,Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und die Paragraphen 149 und 150 keine Anwendung.