Absatz eins,Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
- Litera awenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt;
- Litera bwenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren;
- Litera cwenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- Litera dim Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochteten Bescheides mitgewirkt haben oder wenn eine der in Litera a, genannten Personen dem Verfahren beigetreten ist.