Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 75,

Bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.