Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 75
01.01.1962
31.12.2002
Bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.