Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

27.12.1994

Text

Paragraph 77, (1) Soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, können sich Beschuldigte durch Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß Paragraph 39, StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhändler zugelassen.

  1. Absatz 2,Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von Paragraph 83, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
  3. Absatz 4,Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer.
  4. Absatz 5,Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.
  5. Absatz 6,Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offenstehenden Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, von neuem zu laufen.
  6. Absatz 7,Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren.