Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
- Ziffer einseinerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
- Ziffer 2andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.