Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
BG
Paragraph 95
01.01.2000
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des Paragraph 91, zur Mithilfe verpflichtet.
03.10.2022
10001622
NOR12041156
N2199961134L