Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Beachte

Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni

1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

für die Republik Österreich in Kraft tritt vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 5, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,).

Text

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 13 a, (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

  1. Absatz 2,Paragraph 6, KSchG und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.