Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Nach Art. XXXII Z 18 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 18, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 und 2 auf auf solche AnträgeNeufassung der Beträge in Absatz eins und 2 auf auf solche Anträge
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei
der Justizverwaltungsbehörde eingelangt sind.
Text
§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9, (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Absatz 2,Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.
(3)Absatz 3,§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle.Paragraph 7, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle.
(4)Absatz 4,Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; ein Rechtsmittel ist unzulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.Die Entscheidungen nach Absatz eins und 2 erfolgen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; ein Rechtsmittel ist unzulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6,).