Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Text

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Privatanklage,

Zugänglichmachen, Veröffentlichen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039675

alte Dokumentnummer

N2199749035L