Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Pfandrechtliche Sicherung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe.
  2. Absatz 2Allfällige Rückforderungsansprüche mehrerer Erwerber können auch durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders gesichert werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu seiner Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt.
  3. Absatz 3Das Pfandrecht nach Absatz eins und 2 kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 10, Teilzeitnutzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,

Schlagworte

Treuhänderhypothek, Höchstbetragshypothek

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039325

alte Dokumentnummer

N2199744445L