Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Grundbücherliche Sicherstellung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraph 10,) gesichert werden.
  2. Absatz 2,Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar.
  3. Absatz 3,Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,), muß weiters die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem Hypothekargläubiger und dem Bauträger muß zugunsten des Erwerbers vereinbart sein, daß die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers mit Ausnahme jenes Teiles des Entgeltes freigestellt wird, den der Erwerber noch nicht entrichtet hat.