Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
BG
Paragraph 120
01.03.1997
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund, Befangenheit, Befangenheitsgrund, Ablehnung
04.07.2025
10002326
NOR12039100
N2199660260J