Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Besondere Erschwerungsgründe

Paragraph 33,

Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

  1. Ziffer eins
    mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. Ziffer 2
    schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. Ziffer 3
    einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. Ziffer 4
    der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. Ziffer 5
    aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. Ziffer 6
    heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. Ziffer 7
    bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.