Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.Paragraph 33,
Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.